Satzung
Satzung des TVC
Satzung des Turnvereins Concordia Enger von 1864 Enger e.V. vom 18.02.1979
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet:
Turnverein Concordia von 1864 Enger e.V. (nachstehend TVC genannt)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Enger. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herford eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und des Deutschen Turnerbundes sowie der für die einzelnen Abteilungen zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund. Über den Beitritt zu den Fachverbänden entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung und des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- , Breiten- und Gesundheitssports,
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c. die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und sonstigen sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d. die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen, Jugendsozialarbeit
e. Aus-/Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern,
f. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
g. Beteiligung an Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Bildungseinrichtungen zur Durchführung von Sportangeboten im Offenen Ganztag und in Kindertagesstätten
h. Durchführung von Sportangeboten allein oder in Zusammenarbeit mit Sportfachverbänden zur Unterstützung des Schulsports
i. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied
a. im Kreissportbund Herford e.V. und
b. in den Sportfachverbänden
▪ Badminton
▪ Basketball
▪ Handball
▪ Judo
▪ Leichtathletik
▪ Schwimmen
▪ Tennis
▪ Turnen
▪ Volleyball
▪ Behinderten- und Rehabilitationssportverband NRW
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie die des KSB Herford nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, an einem Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Kurzzeitmitgliedern
d. außerordentlichen Mitgliedern
e. Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins und der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
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(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
(4) Bei den Kurzzeitmitgliedschaften handelt es sich um die Teilnahme an Sportkursen und Sportlehrgängen des Vereins mit besonderen Gebühren für Mitglieder und Nichtmitglieder. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht nicht.
(5) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
c. durch Streichung aus der Mitgliederliste (§8);
d. durch Tod;
e. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06. / 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
(3) Die Kurzzeitmitgliedschaft endet mit dem Abschluss des gebuchten Kurses bzw. Beendigung des Lehrgangs.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Mit den Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
b. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c. sich grob unsportlich verhält
d. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Ältestenrat auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Ältestenrat unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Ältestenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstandes erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und ggf. eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren erhoben werden. Näheres regelt die Beitragsordnung. Alle Beiträge und Gebühren (Verein und Abteilung) sind so zu bemessen, dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins / Abteilung vorausschaubar gesichert ist. Der Einzug erfolgt in der Regel durch Erteilung eines Lastschriftmandats.
(2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Alle Daten finden Sie in der jeweils aktuellen Beitragsordnung zusammengestellt. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(3) Die Gebühren für Kurse und besondere Leistungen sowie Umlagen einzelner Abteilungen fließen der Abteilungskasse zu. Sie sind vor Beginn der Kurse oder der besonderen Leistungen zu entrichten.
(4) Mitglieder unter 18 Jahre sind der Beitragsklasse Kinder / Jugendliche bzw. Familienbeitrag zuzuordnen. Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können in diesen Beitragsklassen verbleiben, wenn Nachweise über Ausbildung, Studium oder Bundesfreiwilligendienst bis spätestens 31.12. eines Jahres vorgelegt werden. Ohne entsprechende Nachweise wird vom folgenden Beitragseinzug an der Beitrag für Erwachsene erhoben.
(5) Für Ehegatten und Paare nach dem Partnerschaftsgesetz wird ein Paarbeitrag erhoben.
(6) Für Familien (ein Elternteil mit mindestens zwei Kindern oder zwei Elternteile mit mindestens einem Kind) wird ein Familienbeitrag erhoben. Für die Zuordnung von Kindern zum Familienbeitrag gilt § 9 (4) Satz 2.
(7) Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
(8) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
(9) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(10) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(11) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
(12) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(13) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
(14) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a. Ordnungsstrafe;
b. Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
(3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Ältestenrat unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(5) Der Ältestenrat entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
(6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(7) Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
(8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
D. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
- die Jugendversammlung;
- der Ältestenrat.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand in der ersten Hälfte des Monats März in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Presse („Neue Westfälische“ und „Engerscher Anzeiger“).
Die Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin veröffentlicht sein. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert oder
b) wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
Die Einberufung erfolgt in Textform durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse, die der Vorstand nicht durchzuführen glaubt, kann er die Ausführung dieser Beschlüsse 6 Wochen aussetzen. In dieser Zeit ist eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen, deren Beschlüsse entweder auszuführen sind oder die einen neuen Vorstand zur Ausführung der Beschlüsse wählt.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(11) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Zum Stimmrecht von Kurzzeitmitgliedern siehe §6 (4).
(12) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(13) Alle Mitglieder können bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind vor Beginn der Versammlung mitzuteilen.
(14) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
(15) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online oder virtuell an der Hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitglieder-versammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
(16) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
(17) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
(1) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
(2) Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand
(3) Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand
(4) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
(5) Entlastung des Gesamtvorstands;
(6) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
(7) Wahl der Kassenprüfer;
(8) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
(9) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 15 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Vorstand Finanzen;
d) dem Geschäftsführer;
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.
(2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
(4) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
(5) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahme bildet die kommissarische Übernahme der Aufgaben ausgeschiedener Vorstandsmitglieder bis zur satzungsgemäßen Neuwahl oder Ergänzungswahl.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(8) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
(9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b. dem/den Ehrenvorsitzenden
c. den Abteilungsleitern,
d. dem Vorsitzenden der Vereinsjugend.
(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a. Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
b. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
c. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d. Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
e. Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9
f. Die Behandlung von besonderen Anregungen der Abteilungen.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
(4) Der Gesamtvorstand tritt mindestens 2x im Jahr zusammen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
(5) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
§ 17 Abteilungen
(1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins (Hinweis auf §26 BGB: Alleinzuständigkeit des eingetragenen geschäftsführenden Vorstandes). Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
(2) Jede Abteilung wählt nach Bedarf für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter, Stellvertreter, Kassenwart, Jugendwart und Mitarbeiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitglieder-versammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungs-leiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
(3) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(4) Die Abteilungen sind berechtigt im Bedarfsfalle eigene Beiträge, Gebühren und Umlagen, zusätzlich zum Vereinsbeitrag zu erheben. Die Erhebung solcher Sonderbeiträge bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes (siehe § 9 Abs.1 und 2). Die Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werde.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
(6) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes. Die Abteilungsordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 18 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Organe der Vereinsjugend sind:
a. der Vorsitzende der Jugend und
b. die Jugendversammlung
Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
(3) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(4) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
§ 19 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht maximal aus 5 Mitgliedern, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Sie sind alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Ratsmitglieder müssen über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach dem 18.Lebensjahr dem Verein angehören und mindestens über 5 Jahre ein Ehrenamt im Verein ausgeübt haben.
(2) Die Ratsmitglieder wählen einen Sprecher und einen Stellvertreter, die für die Einberufung des Rats verantwortlich sind. Die Vorsitzenden des Vereins sind zu den Sitzungen des Ältestenrates einzuladen, in denen sie Anhörungs- und Empfehlungsrecht besitzen.
(3) Der Ältestenrat entscheidet bei Aufgaben nach § 8 (1) und § 11 (5) selbstständig. Außerdem kann er zur Schlichtung von Streitigkeiten im Verein angerufen werden.
(4) Er hat das Recht dem Gesamtvorstand Ehrenmitglieder vorzuschlagen.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 20 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im
Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden
(6) Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
§ 21 Ehrungen
(1) Der TVC kann Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, wegen großer Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft ehren.
(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder. Sie sind beitragsfrei und haben zu sämtlichen Vereinsveranstaltungen freien Eintritt.
(3) Einzelheiten werden in der Ehrenordnung geregelt.
§ 22 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung.
§ 23 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a. Beitragsordnung
b. Finanzordnung
c. Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.
d. Ehrenordnung
e. Datenschutzordnung
Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 24 Haftng des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 25 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war;
e. Einschränkung der Verarbeitung
f. Datenübertragbarkeit
g. Widerspruch
h. Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand sofern die Voraussetzungen nach § 4f BDSG vorliegen, einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.
F. Schlussbestimmungen
§ 26 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder, die Auflösung des Vereins mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschließen kann. Bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung ist auf die geringeren Anforderungen an die Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(5) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Enger mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Jugend- und Amateursports in der Stadt Enger zu verwenden ist.
(7) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Jugend- und Amateursports zu verwenden hat.
§ 27 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.11.2019 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister (26. Jan.2023) in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.